Satzung des Vereins für Gemeindediakonie in der Pfarrei Roßtal e.V.

Beschlossen in der Hauptversammlung vom 19. Juli 1908

Änderung vom 9. Dezember 2006

Präambel

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder anderen Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z. B. dem/der Vorsitzenden) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen: Verein für Gemeindediakonie in der Pfarrei Roßtal e. V. Er hat seinen Sitz in Roßtal und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evang.-Luth. Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e. V. an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den in den Evang.-Luth. Kirchengemeinden Roßtal und Buchschwabach gegebenen Verhältnissen ausüben. Er will überall dort tätig werden, wo Menschen seiner Hilfe und Betreuung bedürfen. Gefördert und unterstützt werden soll die Arbeit von anderen auf diesen Gebieten tätigen und als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Körperschaften. Dabei sollen insbesondere die Arbeit der gemeinnützigen Gesellschaft „Diakonie im Landkreis Fürth gGmbH“ und die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Roßtal gefördert werden. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung sowie durch ideelle Unterstützung der Arbeit in den vorgenannten Bereichen. Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen, Erlösen aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen Dritter. Der bzw. die Empfänger/Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen den Verein herleiten. Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften gründen, oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen beteiligen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Vermögensbildung

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Mitglieder der Evang.-Luth. Kirchengemeinden Roßtal und Buchschwabach,
  2. andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
  3. Familien, d. h. Ehegatten mit allen kindergeldberechtigten Kindern, wenn alle Familienangehörigen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
  4. juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
  5. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch natürliche Personen Mitglieder des Vereins werden, die keiner Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Ebenso können in besonders begründeten Ausnahmefällen auch Familien Mitglieder des Vereins werden, in denen nicht alle Angehörige (Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder) einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(3) Mitglieder, die aus einer Kirche austreten, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 30. Juni zu bezahlen. Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag nach Genehmigung der Aufnahme zu entrichten.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch Abkündigung in den Gottesdiensten der Kirchengemeinden sowie durch Bekanntgabe im Amtsblatt des Marktes Roßtal unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
  2. die Entlastung des erweiterten Vorstandes,
  3. die Wahl des erweiterten Vorstandes,
  4. die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
  5. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  6. Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften,
  7. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 der Satzung,
  8. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den erweiterten Vorstand,
  9. Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  12. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, die 10 % jährlich der Haushaltssumme des Vorjahres überschreiten.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, deren Mitgliedschaft mindestens drei Monate besteht. Bei Familien sind die Ehegatten und alle kindergeldberechtigten Kinder ab 18 Jahren abstimmungs- und wahlberechtigt. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Kassier,
  4. dem Schriftführer,
  5. 9 Beisitzern, davon 5 Frauen, 4 Männern.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist und einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Bei Familien ist nur ein Angehöriger wählbar. Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende soll der Inhaber der 1. Pfarrstelle Roßtal-St. Laurentius sein. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst. Für den Fall, dass der Inhaber der 1. Pfarrstelle Roßtal-St. Laurentius den Vorsitz nicht übernimmt, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen 1. Vorsitzenden.

(3) Der erweiterte Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

(4) Der erweiterte Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des erweiterten Vorstands unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands notwendig.

§ 11 Die Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer oder ein geeignetes Wirtschaftsprüfungsinstitut prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten anteilig an die Evang.-Luth. Kirchengemeinden Roßtal und Buchschwabach mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in den Kirchengemeinden Roßtal und Buchschwabach im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

Roßtal, 9. Dezember 2006